Krankheit

Krankheiten von Schülerinnen und Schülern sind in der Verordnung des KM über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht (Schulbesuchsverordnung) vom 21.03.1982 zuletzt geändert am 10.05.2009 geregelt.

Jede Schülerin/jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten.

Ist eine Schülerin/ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Die Entschuldigungspflicht ist mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen.

Bei einer Krankheitsdauer von mehr als 3 Unterrichtstagen kann die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen.

 

Was tun bei Kopflausbefall?

Hat ein Kind Kopfläuse, müssen Erziehungsberechtigte die Schule informieren. Bei jedem Kopflausbefall besteht nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 34 IFSG) Meldepflicht durch die Gemeinschaftseinrichtung.

Um eine weitere Verbreitung zu verhindern, sind alle Eltern zur Mitwirkung aufgefordert.
Bei Läusebefall muss das Kopfhaar von allen Familienmitgliedern und sonstigen Kontaktpersonen kontrolliert und ggf. behandelt werden.
Nach der Behandlung dürfen Kinder mit Kopflausbefall die Einrichtung wieder besuchen.

Weitere Informationen finden Sie im nachfolgend verlinkten Elternbrief des Gesundheitsamtes Rhein-Neckar-Kreis.