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Neueste Regelungen der Landesregierung im Schulbereich

Liebe Eltern,

hiermit informieren wir Sie über die neuesten Regelungen der Landesregierung im Schulbereich.

Eine Neuerung im Schulbereich ist, dass Schülerinnen und Schüler ab 6 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in den Schulferien nun einen aktuellen Testnachweis oder – soweit vorhanden – einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen müssen, wenn sie Einrichtungen besuchen wollen, für die außerhalb der Ferien die Vorlage des Schülerausweises ausreichend ist. Nach dem Ende der Ferien erhalten Sie den Zutritt wie zuvor mit Vorlage des Schülerausweises. Diese Ausnahmeregelung ist derzeit für Schülerinnen und Schüler im Alter von 12 bis 17 Jahren bis zum 31. Januar 2022 befristet. Damit haben alle Personen in dieser Altersgruppe ausreichend Zeit, ein Impfangebot anzunehmen.

Ziel der Landesregierung ist, Schulen und Kitas offen zu halten. Nach derzeitigem Stand wird der Beginn der Weihnachtsferien nicht vorgezogen. In einer Pandemiesituation, wie wir sie momentan erleben, kann aber keine Maßnahme kategorisch ausgeschlossen werden.
Für das Wohlbefinden und den Lernerfolg ist es ganz entscheidend, dass die Kinder und Jugendlichen in der Schule Gleichaltrige treffen und mit Lehrkräften im persönlichen Kontakt sein und lernen können. Die engmaschigen Tests in Verbindung mit den umfassenden Schutz- und Hygienemaßnahmen an unserer Schule tragen dazu bei, die Ansteckungsgefahr so gering wie möglich zu halten.

Dem Wunsch mancher Eltern sowie Schülerinnen und Schülern, sich in der Zeit unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen isolieren zu wollen, kommt das Kultusministerium nach. Deshalb besteht im Zeitraum vom 20. bis zum 22. Dezember 2021 als besondere Ausnahmeregelung die Möglichkeit, dass sich Schülerinnen und Schüler in eine selbstgewählte Quarantäne begeben, indem sie sich vom Präsenzunterricht beurlauben lassen.

Für die Beurlaubung gelten folgende Regelungen:

  • Der Beurlaubungswunsch wird von den Erziehungsberechtigten bzw. von der volljährigen Schülerin oder Schüler schriftlich angezeigt.
  • Die Schule muss die Beurlaubung nicht ausdrücklich verfügen, sie soll der Schülerin oder dem Schüler aber für die Zeit der Beurlaubung Arbeitsaufträge erteilen und, soweit erforderlich, entsprechende Materialien (analog oder digital) zur Verfügung stellen.
  • Die Beurlaubung ist mit der Auflage verbunden, dass die Schülerin oder der Schüler die von der Schule erteilten Arbeitsaufträge im Beurlaubungszeitraum erledigt.
  • Die Beurlaubung muss für den vollständigen Zeitraum in Anspruch genommen werden, d.h. ein Einstieg in die Beurlaubung nach dem 20. Dezember ist nicht möglich.
  • Die Schülerinnen und Schüler gelten, auch im Falle schriftlicher Leistungsfeststellungen, in dem Beurlaubungszeitraum als entschuldigt. Die Lehrkraft entscheidet, wie bei Krankheit darüber, ob eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen ist (§ 8 Absatz 4 NVO).

Mit freundlichen Grüßen

Claudia Schicht
Rektorin

Anhang: 

Und was passiert jetzt - Informationen zu Quarantäne und Impfen